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Umzugs 1x1 Steuern und Versicherungen

Umzugstipps

Wann ist ein Umzug "beruflich veranlasst"?
Ein Wohnungswechsel gilt als beruflich veranlasst, wenn Sie den Arbeitgeber wechseln und deshalb in einen anderen Ort ziehen. Ob das auf Ihren eigenen Wunsch erfolgt oder Ihnen gekündigt worden ist, spielt dabei keine Rolle. Auch wenn der Arbeitgeber den Firmensitz verlegt, Sie eine Dienstwohnung beziehen oder räumen oder Sie eine doppelte Haushaltsführung beginnen bzw. beenden, können Sie die Umzugskosten von der Steuer absetzen. Das gleiche gilt, wenn Sie innerhalb eines Unternehmens oder der Behörde versetzt werden. In Freiburg studiert, in Kiel einen Job gefunden? Auch dann gilt der Umzug als beruflich bedingt. Denn eine berufliche Veranlassung besteht auch für Berufsanfänger.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes kann ein Umzug auch ohne Arbeitsplatzwechsel beruflich veranlasst sein - etwa wenn der Weg zur Arbeit erheblich verkürzt wird. "Erheblich" heißt nach gängiger Rechtssprechung: Sie sparen durch den Umzug für die tägliche Hin- und Rückfahrt mindestens eine Stunde ein bzw. verkürzen den Fahrtweg um etwa neun Kilometer. Ist die neue Wohnung von der Arbeit in weniger als zehn Minuten zu Fuß zu erreichen, sind die Umzugskosten ebenfalls als Werbungskosten absetzbar.

In Einzelfällen haben die Finanzgerichte die Kosten eines Umzugs als "außergewöhnliche Belastung" anerkannt, wenn gesundheitliche Gründe den Umzug zwingend notwendig gemacht haben. So zum Beispiel, wenn der Umzug erfolgt, um Gesundheitsschäden bis hin zu einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit zu vermeiden. Allerdings gibt es hier keine einheitliche Regelung, die Gerichte entscheiden von Fall zu Fall.

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Welche Umzugskosten können Sie von der Steuer absetzen?
Steuerlich absetzbar sind:
- zwei Fahrten zur Wohnungssuche und -besichtigung (inklusive Tage- und Übernachtungsgeld)
- Reisekosten für alle, die mit umziehen
- Mietentschädigung
- Maklergebühren
- Verpflegung für die Umzugshelfer
- Kosten für zusätzlichen Unterricht der Kinder
- Umzugstransporter
- Kosten für Kochherd und Öfen
- Babysitter am Umzugstag
- sonstige Umzugskosten, z.B. Renovierungskosten

Unser Tipp: Erkundigen Sie sich bei Ihrem Steuerberater oder Finanzamt über die aktuelle Situation. Denn die Steuergesetzgebung kann sich immer mal ändern. Für Umzüge ins Ausland gelten zum Teil andere steuerliche Abzugsmöglichkeiten.

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Steuerliche Grenzen
Zwei Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigen die Grenzen auf, im Rahmen eines beruflich bedingten Umzugs anfallende Kosten steuerlich geltend zu machen.

In einem BFH-Urteil vom 24. Mai 2000 (Az.: VI R 147/99) entschieden die obersten Finanzrichter, dass Aufwendungen für den Verkauf eines Eigenheims anlässlich eines beruflich bedingten Umzugs nicht als Werbungskosten absetzbar sind. Dabei ging es um Maklerkosten für den Verkauf des Hauses sowie die Vorfälligkeitsentschädigung für die Ablösung eines Darlehens. Auch wenn der Ortswechsel selbst berufliche Gründe hat, so die Begründung des BFH, sei der Verkauf von Wohneigentum der privaten Vermögensphäre zuzurechnen. Deshalb könne das Geld für den Makler nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit geltend gemacht werden.

In einem weiteren Urteil (Az.: VI R 28/97) von demselben Tag versagte der BFH die steuerliche Anerkennung der beim Verkauf eines Eigenheims angefallenen Veräußerungsverluste einschließlich der Finanzierungskosten. Aufgrund einer geplanten Versetzung in eine andere Region hatte sich ein Arbeitnehmer dort ein Eigenheim gekauft, mit der Absicht, dieses zu renovieren und als Wohnsitz zu nutzen. Nachdem der Arbeitgeber seine Entscheidung rückgängig gemacht hatte, sah sich der Arbeitnehmer gezwungen, sein frisch renoviertes und mit beträchtlichen Finanzierungskosten belastetes Haus mit Verlust zu verkaufen. Grundsätzlich können nach Rechtsauffassung des BFH zwar auch Umzugskosten zu den berufsbedingten Aufwendungen zählen und damit nach § 12 Nr. 1 Einkommenssteuergesetz abzugsfähig sein. Davon ausgenommen seien jedoch Kosten der privaten Lebensführung, zu denen die im Zusammenhang mit Erwerb oder Verkauf einer Immobilie entstandenen Kosten und Verluste gehörten.

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Versicherungen
Wenn Sie zum ersten Mal eine eigene Wohnung beziehen, sollten Sie auf jeden Fall eine Hausratversicherung abschließen. So versichern Sie sich gegen Feuer, Einbruch-Diebstahl, Leitungswasser, Sturm und Hagel sowie gegen Vandalismus. Achten Sie darauf, die Versicherungssumme dem tatsächlichen Wert des Hausrats anzupassen.

Wenn Sie schon vor dem Umzug eine Versicherung haben, genießen Sie beim Wohnungswechsel innerhalb Deutschlands während des Umzugs, längstens jedoch bis zwei Monate nach Umzugsbeginn Versicherungsschutz - und zwar sowohl für die alte als auch für die neue Wohnung. Allerdings muss Ihre Versicherung rechtzeitig vor dem Umzug informiert sein.

Weitere Versicherungen für Eigenheimbesitzer: Eine Wohngebäudeversicherung bietet Schutz bei Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel. Wenn die Heizung mit Öl betrieben wird, bietet sich außerdem eine Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung an. Und auch eine Rechtsschutzversicherung für Wohneigentum kann sinnvoll sein. Sie schützt vor finanziellen Schäden durch Rechtsstreitigkeiten.

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